Satzung

S a t z u n g

– für den Verein „Freunde und Förderer der Stiftung Kloster Frenswegen e. V.

(Beschlossen am 25. Oktober 1982 und durch Satzungsänderung vom 24. Oktober 1997 ergänzt.)

-§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

– (1) Der Name des Vereins lautet „Freunde und Förderer der Stiftung Kloster Frenswegen e.V.

(2) Der Sitz des Vereins ist Nordhorn.

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

– -§ 2

Zweck

Zweck des Vereins ist die ideelle und wirtschaftliche Förderung der Stiftung Kloster Frenswegen in Nordhorn.

-§ 3

Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich die gemeinnützigen Zwecke des -§ 2 der Satzung. Er erstrebt keinen Gewinn. Beiträge und Spenden sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden keine Kapitalanteile oder Sacheinlagen zurück. Für die Auflösung des Vereins gelten die Bestimmungen in -§ 9 dieser Satzung.

(3) Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

-§ 4

Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen oder Organisationen werden, die bereit sind, den Zweck des Vereins zu fördern. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme.

(2) Der Vorsitzende des Kuratoriums der Stiftung Kloster Frenswegen hat die Rechte eines Mitgliedes.

-§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird in der Regel durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschließung beendet.

(2) Der freiwillige Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres zu erklären.

(3) Ein Mitglied kann aus wichtigem Gründen durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über die Ausschließung ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein bekanntzumachen. Dem Betroffenen steht das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu; die Berufung ist binnen eines Monats nach Zugang des Beschlusses einzulegen. Die Mitgliederversammlung muss binnen zweier Monate nach Eingang der Berufung stattfinden. Sie entscheidet endgültig.

-§ 6

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.

(2) Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

1. einmal im Jahr als Mitgliederversammlung,

2. wenn es das Interesse des Vereins erfordert,

3. wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zweckes verlangt.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteilen, zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(4) Anträge und Beiträge für die Tagesordnung müssen spätestens 5 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich bei dem Vorstand des Vereins eingereicht werden.

(5) Zu den Geschäften der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören

1. die Wahl der Mitglieder zum Vorstand,

2. Festsetzung der Mitgliederbeiträge,

3. Entgegennahme des Geschäfts- und Jahresberichtes des Vorstandes,

4. Entgegennahme der Jahresrechnung und Beschlussfassung über die-  Entlastung des Vorstandes,

5. Bestellung von zwei Rechnungsprüfern für zwei Jahre.

-§ 7

Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des -§ 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Vorstandsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren aus der Reihe der Mitglieder gewählt werden. Erfolgt eine Neu- oder Wiederwahl nicht rechtzeitig, so bleibt der bisherige Vorstand im Amt bis zu einer ordnungsgemäßen Wahl.

(2) Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand kann bis zu drei Beisitzer für die Dauer bis zu vier Jahren bestellen. Diese Beisitzer sind nicht stimm- und vertretungsberechtigt.

(4) Der Vorstand entscheidet als geschäftsführendes Organ über diejenigen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung bedürfen.

-§ 8

Beurkundung von Beschlüssen

Die von Mitgliederversammlungen oder in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Leiter der Versammlung und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.

-§ 9

Auflösung

(1) Nach Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen der Stiftung Kloster Frenswegen oder nach deren Auflösung dem Synodalverband Grafschaft Bentheim der Ev.-ref. Kirche (Synode Evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwest-Deutschland) zu mit der Auflage, es für Zwecke der Stiftung Kloster Frenswegen oder in deren Sinne zu verwenden.

(2) Auch bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stiftung Kloster Frenswegen oder nach deren Auflösung an den Synodalverband Grafschaft Bentheim der Ev.-ref. Kirche (Synode Evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwest-Deutschland), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

-§ 10

Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft. Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 25. Oktober 1982.

Nordhorn, den 25. Oktober 1982

– 

 

 

 

 

 

 

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